Steuerliche Hinweise

Kosten für Fortbildung sparen Steuern

Sie sollten zur Finanzierung Ihrer persönlichen Weiterbildung alle steuerlichen Möglichkeiten ausschöpfen. Wir möchten Sie daher auf einige wichtige Punkte im Zusammenhang mit der steuerlichen Geltendmachung von Weiterbildungskosten hinweisen.

Soweit Sie über ein eigenes Einkommen verfügen, und somit lohnsteuer- bzw. einkommenssteuerpflichtig sind, können alle Aufwendungen, die Ihnen beim Besuch einer beruflichen Bildungsmaßnahme entstehen, in der Regel als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Hierzu gehören im Einzelnen:

  • sämtliche Gebühren und Kosten für die Sie eine Rechnung erhalten
  • alle Aufwendungen an Fachbüchern, Arbeitsmaterialen bis hin zu Bleistift, Papier und Taschenrechner, soweit diese Aufwendungen durch Belege glaubhaft gemacht werden können
  • beim Besuch der Maßnahme entstandene Fahrt- oder Reisekosten (entweder nachgewiesen durch Belege oder angesetzt durch im Einkommenssteuerrecht vorgesehene Pauschalen)
  • Übernachtungskosten bzw. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, soweit notwendig

Die gleichen Aufwendungen können geltend gemacht werden von Personen, die zwar kein eigenes Einkommen erzielen (z. Zt. Hausfrau etc.) jedoch zusammen mit ihrem Ehepartner gemeinsam bei der Einkommenssteuer veranlagt werden. 
 

Wer bereits ein Gewerbe betreibt, kann wenn er z.B. die Meisterprüfung ablegt, in der Regel diese Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen (Üblichkeitsnachweis). Dies gilt auch, wenn es sich um die Übernahme eines Betriebes handelt.
 

Sollten Sie spezielle Fragen zum Steuerrecht, bezogen auf Ihre persönliche Einkommenssituation haben, so setzen Sie sich bitte mit Ihrem Steuerberater in Verbindung. Nur wer rechtzeitig informiert ist, kann mögliche Vorteile für sich geltend machen und Nachteile vermeiden.